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   OVG Niedersachsen, 08.12.2014 - 4 LA 46/14   

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OVG Niedersachsen, 08.12.2014 - 4 LA 46/14 (https://dejure.org/2014,48689)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 08.12.2014 - 4 LA 46/14 (https://dejure.org/2014,48689)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 08. Dezember 2014 - 4 LA 46/14 (https://dejure.org/2014,48689)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2015, 1329
  • DÖV 2015, 92
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 11.10.2012 - 5 C 22.11

    Aufklärungspflicht; kostenbeitragsrechtliche -; Durchschnittseinkommen;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.12.2014 - 4 LA 46/14
    Ist ein Elternteil - wie hier der Kläger - gegenüber dem Minderjährigen, der Jugendhilfeleistungen erhält, naturalunterhaltspflichtig, muss die Aufklärung über die unterhaltsrechtlichen Folgen der Leistungsgewährung zumindest beinhalten, dass die Jugendhilfeleistung unterhaltsrechtlich entlastende Auswirkungen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.10.2012 - 5 C 22.11 -, BVerwGE 144, 313).
  • OVG Niedersachsen, 21.11.2011 - 4 LA 40/11

    Information des Kostenbeitragspflichtigen als materiell-rechtliche

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.12.2014 - 4 LA 46/14
    Da diese gesetzlich angeordnete Aufklärung eine materiell-rechtliche Tatbestandsvoraussetzung für die Erhebung eines Kostenbeitrags darstellt (vgl. Senatsbeschl. v. 21.11.2011 - 4 LA 40/11 - m.w.N.), darf deshalb vom Kläger für die streitigen Zeiträume ein Kostenbeitrag nicht erhoben werden.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.10.2014 - 7 D 10511/14

    Jugendhilferechtliche Heranziehung zu einem Kostenbeitrag für vorübergehende

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.12.2014 - 4 LA 46/14
    Der Senat teilt betreffend die Erhebung eines Kostenbeitrags für den Zeitraum vom 6. bis zum 25. Oktober 2010 nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII auf die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen nach § 42 SGB VIII nicht anwendbar sei (wie hier Kunkel/Kepert, in: LPK-SGB VIII, 5. Aufl. 2014, Rn. 17; dazu tendierend auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 24.10.2014 - 7 D 10511/14 -).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.03.2012 - 12 A 1662/11

    Vorliegen eines Hinweises auf die Art der konkreten Leistung bei einer Mitteilung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.12.2014 - 4 LA 46/14
    Denn nur bei einer konkreten Bezeichnung der Leistung wird der Empfänger der Mitteilung in die Lage versetzt, aus ihrem Inhalt nachzuvollziehen, dass die Leistungsgewährung gemäß § 91 Abs. 1 und 2 SGB VIII eine Kostenbeitragspflicht auszulösen vermag und dass er zu dem nach § 92 Abs. 1 SGB VIII gerade für diese Einzelleistung festgelegten Kreis der beitragspflichtigen Personen gehört (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 13.3.2012 - 12 A 1662/11 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.04.2019 - 12 S 1899/18

    Erhebung eines Kostenbeitrags für jugendhilferechtliche Vollzeitpflege auch nach

    Die gesetzlich angeordnete Aufklärung in § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ist zwar eine materiell-rechtliche Tatbestandsvoraussetzung für die Erhebung eines Kostenbeitrags (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 08.12.2014 - 4 LA 46/14 - juris Rn. 2).

    Außerdem soll die Belehrung nach § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII es den unterhaltspflichtigen Personen ermöglichen, im Hinblick auf die drohende Kostenbeitragspflicht vermögensrechtliche Dispositionen zu treffen, insbesondere Rücklagen für die Beitragszahlung zu bilden (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2012 - 5 C 22.11 - juris Rn. 12; OVG Lüneburg, Beschluss vom 08.12.2014 aaO Rn. 8; Kunkel/Kepert aaO, § 92 Rn. 17; Loos in Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl., § 92 Rn. 13).

  • VGH Baden-Württemberg, 15.09.2021 - 12 S 487/19

    Schweizer Kinderrente ist keine zweckidentische Leistung i.S.d. § 93 Abs. 1 Satz

    2) Bei einem Wechsel der Jugendhilfemaßnahme ist der Kostenbeitragspflichtige erneut gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII zu belehren (im Anschluss an Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 30.11.2018 - 10 LA 366/18 -, juris Rn. 5, und vom 08.12.2014 - 4 LA 46/14 -, juris Rn. 8).

    Gleiches gilt im Rahmen der Hilfe zur Erziehung für einen Wechsel von der Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII zum betreuten Wohnen gemäß § 34 SGB VIII (im Anschluss an Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 30.11.2018 - 10 LA 366/18 -, juris Rn. 6, und vom 08.12.2014 - 4 LA 46/14 -, juris Rn. 8).

    Hiervon ausgehend wird der Empfänger der Mitteilung nur bei einer konkreten Bezeichnung der neuen Leistung in die Lage versetzt, aus ihrem Inhalt nachzuvollziehen, dass auch die geänderte Leistungsgewährung eine Kostenbeitragspflicht auszulösen vermag und er - nach wie vor - zu dem Kreis der beitragspflichtigen Personen gehört (Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 30.11.2018 - 10 LA 366/18 -, juris Rn. 5, und vom 08.12.2014 - 4 LA 46/14 -, juris Rn. 8; Telscher in: GK-SGB VIII, § 92 Rn. 38 ; Mann in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 5. Aufl. 2017, § 92 Rn. 12; Krome in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, § 92 Rn. 44.2 ; differenzierend Kunkel/Kepert in: LPK-SGB VIII, 7. Aufl. 2018, § 92 Rn. 17).

    Demnach muss sich ein naturalunterhaltspflichtiger Elternteil - wie hier der Kläger - bei einer Inobhutnahme wegen deren vorläufiger Natur und der absehbar kurzen Dauer dieser Maßnahme vorerst nur in geringem Umfang in seiner wirtschaftlichen Lebensgestaltung auf die Kostenbeitragspflicht einstellen (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 08.12.2014 - 4 LA 46/14 -, juris Rn. 8).

    Denn wie oben dargelegt handelt es sich bei der Belehrung nach § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII um eine allgemein geltende Tatbestandsvoraussetzung für die Beitragserhebung, die nicht nach dem individuellen Kenntnisstand und der Vorbildung der kostenbeitragspflichtigen Person differenziert (Nieder-sächsisches OVG, Beschluss vom 08.12.2014 - 4 LA 46/14 -, juris Rn. 10).

  • OVG Niedersachsen, 30.11.2018 - 10 LA 366/18

    Belehrung; betreutes Wohnen; Jugendhilfe; Kostenbeitrag; Kostenbeitragspflicht;

    Über den Wortlaut der Vorschrift hinaus ist auch ein deutlicher Hinweis auf die mögliche Kostenbeitragspflicht erforderlich (BVerwG, Urteil vom 11.10.2012 - 5 C 22.11 -, juris Rn. 12; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 08.12.2014 - 4 LA 46/14 -, juris Rn. 8).

    Außerdem soll die Belehrung nach § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII es den unterhaltspflichtigen Personen ermöglichen, im Hinblick auf die drohende Kostenbeitragspflicht vermögensrechtliche Dispositionen zu treffen, insbesondere Rücklagen für die Beitragszahlung zu bilden (BVerwG, Urteil vom 11.10.2012 - 5 C 22.11 -, juris Rn. 12; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 08.12.2014 - 4 LA 46/14 -, juris Rn. 8; Senatsbeschluss vom 27.08.2018 - 10 LA 7/18 -, juris Rn. 18).

    Denn nur bei einer konkreten Bezeichnung der neuen Leistung wird der Empfänger der Mitteilung in die Lage versetzt, aus ihrem Inhalt nachzuvollziehen, dass die auch die geänderte Leistungsgewährung eine Kostenbeitragspflicht auszulösen vermag und er - nach wie vor - zu dem Kreis der beitragspflichtigen Personen gehört (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 08.12.2014 - 4 LA 46/14 -, juris Rn. 8; Senatsbeschluss vom 27.08.2018 - 10 LA 7/18 -, juris Rn. 18).

  • OVG Niedersachsen, 27.08.2018 - 10 LA 7/18

    Rechtmäßigkeit einer durchgeführten Jugendhilfemaßnahme als Voraussetzung für die

    Kommt es zu einem Wechsel der gewährten Jugendhilfeleistung, hat eine erneute Belehrung nach dieser Vorschrift zu erfolgen, in der die neue Leistungsart benannt wird (Nds. OVG, Beschluss vom 08.12.2014 - 4 LA 46/14 -, juris 2. Leitsatz und Rn. 8).

    Außerdem soll die Belehrung nach § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII es den unterhaltspflichtigen Personen ermöglichen, im Hinblick auf die drohende Kostenbeitragspflicht vermögensrechtliche Disposition zu treffen, insbesondere Rücklagen für die Beitragszahlung zu bilden (Nds. OVG, Beschluss vom 08.12.2014 - 4 LA 46/14 -, juris Rn. 8).

  • VG Lüneburg, 29.09.2016 - 4 A 206/15

    Jugendhilfe; Kostenbeitrag

    Zwar ist bei einem Wechsel der für den jungen Menschen gewährten Jugendhilfeleistung grundsätzlich eine erneute Belehrung nach § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII erforderlich (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 8.12.2014 - 4 LA 46/14 -, juris).
  • VG München, 16.11.2022 - M 18 K 18.6299

    Kostenbeitrag aus dem Einkommen für teilstationäre Eingliederungshilfe,

    Das Fehlen der entsprechenden Mitteilung bzw. Aufklärung oder die unzureichende Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung steht der Erhebung eines Kostenbeitrags entgegen (vgl. BVerwG, U.v. 11.10.2012 - 5 C 22/11 - juris Rn. 9 ff.; BayVGH, B.v. 13.4.2015 - 12 CS 15.190 - juris Rn. 18; BayVGH, B.v. 17.7.2018 - 12 C 15.2631 - juris Rn. 6; NdsOVG, B.v. 8.12.2014 - 4 LA 46/14 - juris Rn. 2; VGH BW, U.v. 15.9.2021 - 12 S 487/19 - juris Rn. 47).

    Da es sich bei der Belehrung nach § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII somit um eine allgemein geltende Tatbestandsvoraussetzung für die Beitragserhebung handelt, die nicht nach dem individuellen Kenntnisstand und der Vorbildung des Kostenbeitragspflichtigen differenziert, besteht sie unabhängig davon, ob und in welchem Umfang dieser die Jugendhilfemaßnahme bereits kennt bzw. inwieweit er bereits Kenntnisse über die unterhaltsrechtlichen und beitragsrechtlichen Folgen der Jugendhilfegewährung besitzt (vgl. BayVGH, B.v. 13.4.2015 - 12 CS 15.190 - juris Rn. 28; VGH BW, U.v. 15.9.2021 - 12 S 487/19 - juris Rn. 51; für einen Volljuristen als Kostenbeitragspflichtigen: NdsOVG, B.v. 8.12.2014 - 4 LA 46/14 - juris Rn. 10).

    Sollten sie Sozialleistungen beziehen, müssen sie ggf. Ersatz für das durch den Kostenbeitrag nach § 94 Abs. 3 SGB VIII beanspruchte Kindergeld beantragen (vgl. BVerwG, U.v. 11.10.2012 - 5 C 22/11 - juris Rn. 10 ff.; BVerwG, U.v. 21.10.2015 - 5 C 21/14 - juris Rn. 27; BayVGH, B.v. 13.4.2015 - 12 CS 15.190 - juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 17.7.2018 - 12 C 15.2631 - juris Rn. 7; NdsOVG, B.v. 8.12.2014 - 4 LA 46/14 - juris Rn. 6 ff.; VGH BW, U.v. 15.9.2021 - 12 S 487/19 - juris Rn. 48).

    Da der naturalunterhaltspflichtige Elternteil - wie hier der Kläger - in Bezug auf den Unterhaltsanspruch keine besonderen vermögensrechtlichen Dispositionen treffen muss, kann sich bei ihm die unterhaltsrechtliche Aufklärung entsprechend dem Wortlaut des § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII darauf beschränken, dass die Jugendhilfeleistung unterhaltsrechtlich entlastende Auswirkungen hat (vgl. BVerwG, U.v. 11.10.2012 - 5 C 22/11 - juris Rn. 13 ff.; BayVGH, B.v. 13.4.2015 - 12 CS 15.190 - juris Rn. 19; NdsOVG, B.v. 8.12.2014 - 4 LA 46/14 - juris Rn. 6; VGH BW, U.v. 15.9.2021 - 12 S 487/19 - juris Rn. 48).

  • VG Lüneburg, 29.09.2016 - 4 A 96/15

    Jugendhilfe; Kostenbeitrag; Rücknahme

    Insoweit besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen der Inobhutnahme als einer vorläufigen Maßnahme, die nach ihrem Wesen auf einen kurzen Zeitraum von wenigen Tagen oder Wochen angelegt ist (vgl. § 42 Abs. 3 SGB VIII), und längerfristig angelegten Jugendhilfeleistungen wie der Heimerziehung nach § 34 SGB VIII, denn bei einer Inobhutnahme muss sich ein naturalunterhaltspflichtiger Elternteil wegen der vorläufigen Natur und der absehbar kurzen Dauer dieser Maßnahme vorerst nur in geringem Umfang in seiner wirtschaftlichen Lebensgestaltung auf die Kostenbeitragspflicht einstellen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 8.12.2014 - 4 LA 46/14 -, juris).
  • VG Göttingen, 11.10.2018 - 2 B 389/18

    Auf Vorrat; Aufklärung; Aussetzung der Vollziehung; Aussetzungsantrag;

    Diese muss zumindest beinhalten, dass die Jugendhilfeleistung unterhaltsrechtlich entlastende Auswirkungen hat (wie BVerwG, Urteil vom 11.10.2012 - 5 C 22/11 -, BVerwGE 144, 313 = juris, Rn. 14; Nds. OVG, Beschluss vom 08.12.2014 - 4 LA 46/14 -, juris, Rn. 6).

    Die Inobhutnahme eines Minderjährigen gemäß § 42 SGB VIII gehört zu den kostenbeitragspflichtigen Jugendhilfeleistungen (BVerwG, Urteil vom 21.10.2015 - 5 C 21/14 -, BVerwGE 153, 150 = juris, Rn. 28; Nds. OVG, Beschluss vom 08.12.2014 - 4 LA 46/14 -, juris, Rn. 3 ff.).

    Zudem muss die konkrete Art der im Einzelfall erbrachten Jugendhilfeleistung benannt werden (Nds. OVG, Beschluss vom 08.12.2014 - 4 LA 46/14 -, juris, Rn. 8; Beschluss vom 27.08.2018 - 10 LA 7/18 -, juris, Rn. 18).

    Ist ein Elternteil - wie hier der Antragsteller - gegenüber dem Minderjährigen, der Jugendhilfeleistungen erhält, naturalunterhaltspflichtig, muss die Aufklärung über die unterhaltsrechtlichen Folgen der Leistungsgewährung zumindest beinhalten, dass die Jugendhilfeleistung unterhaltsrechtlich entlastende Auswirkungen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2012 - 5 C 22/11 -, BVerwGE 144, 313 = juris, Rn. 14; Nds. OVG, Beschluss vom 08.12.2014 - 4 LA 46/14 -, juris, Rn. 6).

  • VG Bayreuth, 31.08.2015 - B 3 K 13.221

    Kostenbeitragspflicht für die Inobhutnahme des Sohnes

    Diese Aufklärungsverpflichtung ist auch bei einer Inobhutnahme eines Minderjährigen gemäß § 42 SGB VIII anwendbar (vgl. dazu OVG Lüneburg vom 08.12.2014, Az. 4 LA 46/14).

    Die Mitteilungs- und Aufklärungspflicht besteht ferner unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der Kostenbeitragspflichtige die Maßnahme bereits kennt bzw. inwieweit er bereits Kenntnisse über die unterhaltsrechtlichen Folgen der Jugendhilfegewährung besitzt (vgl. für einen Volljuristen als Kostenbeitragspflichtigen Niedersächsisches OVG, B. v. 08.12.2014 - 4 LA 46/14 Rn. 10).".

  • VG Hannover, 15.01.2020 - 3 A 4203/18

    Rechtmäßigkeit der Grundverfügung; Unterhalt; zweckgleiche Leistung

    Denn eine Heranziehung zu einem Kostenbeitrag wäre dann gemäß § 92 Abs. 3 SGB VIII ausgeschlossen (vgl. auch Nds. OVG, Beschluss vom 8.12.2014 - 4 LA 46/14 -, juris).
  • VG Freiburg, 30.11.2018 - 4 K 1584/17

    Kostenbeitrag für eine Jugendhilfemaßnahme - Einsatz einer schweizerischen

  • VGH Bayern, 13.04.2015 - 12 CS 15.190

    Anforderungen an Belehrung über unterhaltsrechtliche Folgen der Erhebung eines

  • VG Bremen, 08.09.2023 - 3 K 1833/20

    Kostenbeitragspflicht nach dem SGB VIII, Urteil vom 08.09.2023 - Bestimmtheit;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.09.2022 - 12 A 1122/21

    Erhebung eines Kostenbeitrags bis zur Beendigung der stationären

  • VG Würzburg, 28.02.2019 - W 3 K 17.1340

    Kostenbeitrag zu Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe

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